GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 168 GSVGVereinbarung zur Durchführung der Rehabilitation
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
Der Versicherungsträger hat die von ihm jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. § 307c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1994-07-01
Verweist auf
- GSVG Art. 307c