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GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 229h GSVGZusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich Scheinunternehmen

ABSCHNITT VII ABSCHNITT römisch sieben Versicherungsunterlagen

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln:

1. Mitteilungen an Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens;

2. die Widerlegung der Vermutung nach Z 1;

3. Bescheide, mit denen das Vorliegen eine Scheinunternehmens festgestellt wird.

(2) Der Versicherungsträger ist an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung nach § 8 SBBG gebunden.