GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 229h GSVGZusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich Scheinunternehmen
ABSCHNITT VII ABSCHNITT römisch sieben Versicherungsunterlagen
(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln:
1. Mitteilungen an Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens;
2. die Widerlegung der Vermutung nach Z 1;
3. Bescheide, mit denen das Vorliegen eine Scheinunternehmens festgestellt wird.
(2) Der Versicherungsträger ist an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung nach § 8 SBBG gebunden.