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GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 251 GSVGRegelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Vertragspartnern

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Schlußbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verträge mit den Ärzten und anderen Vertragspartnern zur Erbringung der Leistungen der Krankenversicherung gelten als Verträge im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.