GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 39 GSVGSicherung der Beiträge
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Aufbringung der Mittel
Die Bestimmungen der §§ 232 und 233 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 , sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt. Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 414 ASVG) gegeben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-07-29