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Soziale Sicherheit (Belgien) · Soziale Sicherheit (Belgien)

§ 15 Soziale Sicherheit (Belgien)

Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

Verleihen nach diesem Kapitel die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten einer Person je einen Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so finden ausschließlich die Rechtsvorschriften Anwendung, die im Gebiet des Vertragsstaates gelten, in dem die Entbindung stattgefunden hat; hierbei sind, soweit erforderlich, die Zeiten im Sinne des Artikels 12 zusammenzurechnen.