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Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgi · Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)

§ 13 Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgi

Zahlung von Pensionen oder Renten

In KraftAmtlicher Text

Pensionen oder Renten bei Alter und Tod sind vom zuständigen Träger direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Nachzahlungen sind in den Fällen des Artikels 42 Absatz 1 des Abkommens dem aufrechnungsberechtigten Träger zu überweisen, der einen allfälligen Restbetrag dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen hat.