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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 105 BSVGVersicherungszeiten

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 106 und 108 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 107, 107a, 107b und 108 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1996-08-01