BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 107c BSVGBehandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7, für die ein Beitrag gemäß § 107 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.