BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 117 BSVGBemessungsgrundlage in besonderen Fällen
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
Läßt sich eine Bemessungsgrundlage gemäß § 113 Abs. 1 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1996-09-01