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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 117 BSVGBemessungsgrundlage in besonderen Fällen

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Läßt sich eine Bemessungsgrundlage gemäß § 113 Abs. 1 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1996-09-01