BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 148g BSVGAusmaß der monatlichen Rente
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die nach den Bestimmungen der §§ 149e, 149f, 149o und 149r ermittelten Renten gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.