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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 148k BSVGVerpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

2. Unterabschnitt Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

In KraftAmtlicher Text

Der Versicherungsträger trifft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.