BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 148k BSVGVerpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
2. Unterabschnitt Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
Der Versicherungsträger trifft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.