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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 148q BSVGDauer der Unfallheilbehandlung

3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten

In KraftAmtlicher Text

Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalles bzw. der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.