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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 149j BSVGAnrechnung der Betriebsrente bei Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation

3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten

In KraftAmtlicher Text

Werden einem Versehrten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 148y Abs. 2 Z 2 gewährt, so ist jener Betrag, den der Versicherungsträger für diese Maßnahme aufwendet, der während dieser Zeit auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührenden Betriebsrente anzurechnen.