BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 149t BSVGRente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen
4. Unterabschnitt Leistungen im Falle des Todes des Versicherten
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 149o bis 149q und 149s sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.