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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 168 BSVGFälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

2. Unterabschnitt Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

In KraftAmtlicher Text

Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zurückzuzahlen. § 165 letzter Satz gilt entsprechend.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2004-01-01