BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 168 BSVGFälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
2. Unterabschnitt Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zurückzuzahlen. § 165 letzter Satz gilt entsprechend.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2004-01-01