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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 292 BSVGErsatzanspruch des Landes

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Schlußbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Hat der Versicherungsträger von der Ermächtigung nach § 291 Gebrauch gemacht, so hat er der Dienststelle eines Landes, die eine der Einmalzahlung vergleichbare Leistung erbracht hat, die erbrachte Leistung bis zur Höhe des nach § 291 Abs. 1 vorgesehenen Betrages zu ersetzen, wenn dies die Dienststelle eines Landes beim Versicherungsträger unter Angabe der Höhe der erbrachten Leistung samt Namen und Versicherungsnummer des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) bis längstens 1. April 2004 geltend macht.

(2) Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung des Ersatzanspruches nach Abs. 1 aufgewendet hat, von der Einmalzahlung nach § 291 abzuziehen. Die Zustimmung des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) ist hiefür nicht erforderlich.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2004-03-24