BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 58 BSVGGemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
(1) Bei der Anwendung des § 57a sind die Pensionen ohne besondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 132) und ohne Kinderzuschüsse (§ 135) heranzuziehen.
(2) Bei der Anwendung des § 57a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 337/1993 )
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2000-01-01
Verweist auf
- BSVG § 132
- BSVG § 135
- BSVG § 57a
- BSVG Art. 90a