BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 99b BSVGBeitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen
Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 98.