MSchG · Mutterschutzgesetz 1979
§ 15g MSchGRecht auf Information
Abschnitt 5 Karenz
Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Insolvenzverfahren , betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.