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MSchG · Mutterschutzgesetz 1979

§ 15i MSchGVereinbarte Teilzeitbeschäftigung

Abschnitt 6 Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit

In KraftAmtlicher Text

Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h Abs. 1 oder 4 oder diesen Anspruch bereits ausgeschöpft hat, kann mit dem Dienstgeber im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).