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MSchG · Mutterschutzgesetz 1979

§ 2 MSchG

Abschnitt 1

In KraftAmtlicher Text

Abschnitte 2 bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten

1. für Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt 8 vorgesehenen Abweichungen;

2. für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt 9 vorgesehenen Abweichungen;

3. für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt 10 vorgesehenen Abweichungen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-03-18