MSchG · Mutterschutzgesetz 1979
§ 8a MSchGRuhemöglichkeit
Abschnitt 3 Beschäftigungsverbote
Werdenden und stillenden Müttern, die in Arbeitsstätten sowie auf Baustellen beschäftigt sind, ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.