BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 113 BDG 1979Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
3. Unterabschnitt Disziplinarverfahren
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit diese demselben Ressort angehören.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-07-09