BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 120 BDG 1979Abgaben- und Gebührenfreiheit
3. Unterabschnitt Disziplinarverfahren
Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.