BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 13 BDG 1979Übertritt in den Ruhestand
Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
(2) Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-09-02