BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 132 BDG 1979Einspruch
5. Unterabschnitt Abgekürztes Verfahren
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Bundesdisziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-07-09