BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 135 BDG 1979Zuständigkeit
Kosten
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Bundesdisziplinarbehörde zuständig. Für Beamtinnen oder Beamte des Ruhestandes ist jener Senat zuständig, der zuständig wäre, wenn sich die Beamtin oder der Beamte noch im Dienststand befinden würde.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-04-01