BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 184 BDG 1979Lehrtätigkeit
Rechte
Wird ein Universitätsassistent zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors oder eines Universitätsdozenten herangezogen, ist er im Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1999-10-01