BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 200i BDG 1979Verwendungsbezeichnung
6a. Abschnitt Hochschullehrpersonen
(1) Für Hochschullehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
1. in der Verwendungsgruppe PH 1 „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,
2. in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 „Professorin“ oder „Professor“.
(2) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“ vorgesehen.