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BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

§ 200i BDG 1979Verwendungsbezeichnung

6a. Abschnitt Hochschullehrpersonen

In KraftAmtlicher Text

(1) Für Hochschullehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

1. in der Verwendungsgruppe PH 1 „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,

2. in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 „Professorin“ oder „Professor“.

(2) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“ vorgesehen.