BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 207g BDG 1979Neuerliche Ausschreibung
5. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen
(1) Bei weniger als drei geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Planstelle neuerlich ausgeschrieben werden.
(2) Wird die ausgeschriebene Planstelle für eine leitende Funktion nicht verliehen, so ist sie bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.