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BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

§ 250 BDG 1979Überleitung

9. Unterabschnitt BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES

In KraftAmtlicher Text

Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des § 231a - allenfalls in Verbindung mit § 231b - erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1997-09-01