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BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

§ 278 BDG 1979Begriffsbestimmungen

3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

(1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(2) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien und jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.

(3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1999-09-01