BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 79h BDG 1979Sonstige zulässige Datenverarbeitungen
5a. Unterabschnitt IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen
Unbeschadet des § 79e darf die IT-Stelle Daten über die IKT-Nutzung einer Beamtin oder eines Beamten verarbeiten, soweit dies mit ihrer oder seiner Einwilligung gemäß Art. 4 Z 11 DSGVO zum Zwecke der Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit der IKT-Nutzung dieser Beamtin oder dieses Beamten erfolgt.