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Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, · Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung

§ 10 Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein,

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.