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Soziale Sicherheit (Griechenland) · Soziale Sicherheit (Griechenland)

§ 13 Soziale Sicherheit (Griechenland)

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Die im Artikel 11 Absätze 1 und 4 sowie im Artikel 12 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse,

in Griechenland

von der örtlich zuständigen Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1987-10-01