Soziale Sicherheit (Griechenland) · Soziale Sicherheit (Griechenland)
§ 13 Soziale Sicherheit (Griechenland)
Artikel 13
Die im Artikel 11 Absätze 1 und 4 sowie im Artikel 12 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse,
in Griechenland
von der örtlich zuständigen Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1987-10-01