Soziale Sicherheit (Griechenland) · Soziale Sicherheit (Griechenland)
§ 15 Soziale Sicherheit (Griechenland)
Artikel 15
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für das Recht auf freiwillige Versicherung sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1987-10-01