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Soziale Sicherheit – Durchführung (Griec · Soziale Sicherheit – Durchführung (Griechenland)

§ 13 Soziale Sicherheit – Durchführung (Griec

Familienstandsbescheinigung

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Erlangung der Familienbeihilfen werden die zuständigen Stellen Bescheinigungen ausstellen, aus denen hervorgeht:

a) die persönlichen Daten des Dienstnehmers,

b) Vor- und Familienname der Kinder, für die Familienbeihilfen beansprucht werden,

c) die Geburtsdaten der Kinder,

d) der Familienstand der Kinder,

e) in welchem Kindschaftsverhältnis die Kinder zum Dienstnehmer stehen (eheliches Kind, uneheliches Kind, Stiefkind, Adoptivkind, Pflegekind),

f) Ort des ständigen Aufenthaltes der Kinder,

g) ob die Kinder, wenn sie nicht zum Haushalt des Dienstnehmers gehören, von ihm überwiegend erhalten werden,

h) und, sofern die Kinder ein eigenes Einkommen haben, die Höhe dieses Einkommens.

(2) Die Geltungsdauer der Bescheinigungen ist mit einem Jahr ab Ausstellungsdatum zu begrenzen.

(3) Zuständige Stellen im Sinne des Absatzes 1 sind

in Österreich

die Finanzämter,

in Griechenland

die Anstalt für die Beschäftigung des Arbeitnehmerpotentials.