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Soziale Sicherheit – Durchführung (Griec · Soziale Sicherheit – Durchführung (Griechenland)

§ 15 Soziale Sicherheit – Durchführung (Griec

Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

Für die Durchführung der Artikel 14 und 21 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.