Sozialer Schutz der Landwirte · Sozialer Schutz der Landwirte
§ 13 Sozialer Schutz der LandwirteArtikel 13
TEIL II TEIL römisch zwei
Zur Erleichterung der Durchführung der Aufgaben, die dem Familienleben in den landwirtschaftlichen Betrieben eigen sind, hat jede Vertragspartei zu fördern:
a) die Verwendung von Einrichtungen zur Vereinfachung und Erleichterung von Haushaltsarbeiten;
b) die Einrichtung von Heim- und Familienhilfsdiensten.