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Sozialer Schutz der Landwirte · Sozialer Schutz der Landwirte

§ 13 Sozialer Schutz der LandwirteArtikel 13

TEIL II TEIL römisch zwei

In KraftAmtlicher Text

Zur Erleichterung der Durchführung der Aufgaben, die dem Familienleben in den landwirtschaftlichen Betrieben eigen sind, hat jede Vertragspartei zu fördern:

a) die Verwendung von Einrichtungen zur Vereinfachung und Erleichterung von Haushaltsarbeiten;

b) die Einrichtung von Heim- und Familienhilfsdiensten.