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Soziale Sicherheit (Italien) · Soziale Sicherheit (Italien)

§ 13 Soziale Sicherheit (Italien)

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

(1) Auf Pensionsempfängern aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1983-07-01