Heimarbeit - Verwendung von gefährlichen · Heimarbeit - Verwendung von gefährlichen Stoffen
§ 0 Heimarbeit - Verwendung von gefährlichen
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. Jänner 1983, mit der die Verwendung von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen in Heimarbeit verboten wird
StF: BGBl. Nr. 178/1983 idF BGBl. Nr. 486/1983 (DFB)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 303/1975 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:
Verweist auf
- Heimarbeit - Verwendung von gefährlichen Art. 17