LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 103 LDG 1984Verantwortlichkeit
Bestimmungen für Landeslehrer des Ruhestandes
Landeslehrer des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.