LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 116 LDG 1984
11. Abschnitt ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Auf Grund der bisherigen Vorschriften zuerkannte besoldungs- oder pensionsrechtliche Ansprüche von Landeslehrern des Dienst- und Ruhestandes oder ihrer Hinterbliebenen beziehungsweise Angehörigen bleiben unberührt.