LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 121a LDG 1984
11. Abschnitt ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) § 106 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.