LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 18a LDG 1984Zeugnis
Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Landeslehrperson ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.