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LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

§ 2 LDG 1984

1. Abschnitt ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN

In KraftAmtlicher Text

Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-08-01