LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 2 LDG 1984
1. Abschnitt ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN
Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-08-01