LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 20 LDG 1984Diensttausch
3. Abschnitt VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS
Landeslehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Landeslehrern verschiedener Bundesländer kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (§ 3) im übernehmenden Bundesland und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgebenden Bundesland gleich (§ 16 Abs. 1 Z 6).