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LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

§ 23 LDG 1984Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen

3. Abschnitt VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS

In KraftAmtlicher Text

Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 1 , in Betracht, sofern der Landeslehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Einrichtung zustimmt.

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1 Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist das Gesetzgebungsverfahren des Hochschulgesetzes 2005 noch im Bundesrat anhängig.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-12-30