LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 34 LDG 1984Befangenheit
4. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS
Der Landeslehrer hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, hat auch der befangene Landeslehrer die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-12-24