LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 49 LDG 1984Ausnahme von der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
Lehrverpflichtung
Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 45 nicht anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-09-01