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LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

§ 49 LDG 1984Ausnahme von der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung

Lehrverpflichtung

In KraftAmtlicher Text

Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 45 nicht anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-09-01